PsychTHGZustV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietBesondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung§ 1 PsychTHGZustV SLVerordnung über Zuständigkeiten nach dem Psychotherapeutengesetz Vom 12. Februar 1999§ 2 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiZuständige Behörde für die in § 10 des Psychotherapeutengesetzes genannten Entscheidungen ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz.§ 2