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Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: Die zu prüfende Person hat in jedem Fach in jeweils einer Aufsichtsarbeit ein Thema ausführlich abzuhandeln und zusätzlich schriftlich gestellte Einzelfragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit dauert im Fach 1 180, in den Fächern 2 bis 4 jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung soll innerhalb einer Woche abgeschlossen werden. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung gestellt.
Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien,
Allgemeine und pharmazeutische Chemie,
Galenik,
Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka.
Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2361) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung…
Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die Prüfung des Fachs "Apothekenpraxis", einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien.…
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2362 ) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung…
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2363) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Prüfung…
Die Ausbildung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten umfaßt: Die Ausbildung schließt mit der staatlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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