§ 37 RechKredVVerordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute
Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend anzuwenden.
§ 38 Abs. 2 Nr. 1 RechPensVVerordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
die §§ 3, 4, 6 bis 33 sowie
§ 31 RechZahlVVerordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend anzuwenden.
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 PublGBußgeldvorschriften
bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder Teilkonzernabschlusses einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Vorschrift
§ 58 Abs. 4 Nr. 1 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
§ 3 sowie