§ 14 Abs. 2 PWMAusbVPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
§ 10 Nr. 4 PWMAusbVPrüfungsbereiche von Teil 2
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 15 Abs. 1 Nr. 5 PWMAusbVGewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
§ 15 Abs. 2 RSMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
§ 26 Abs. 8 IndMetAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben…