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Als Folge eines Verstoßes gegen die Prüfungsbestimmungen zu eigenem oder fremdem Vorteil, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, können:
dem Prüfling die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,
Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden oder
die Prüfung für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Die Entscheidungen trifft während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm.
Über eine erst nach der Schlussentscheidung entdeckte Täuschung in der mündlichen Prüfung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm zu berichten. In diesem Fall sowie bei nachträglich entdeckter Täuschung in der schriftlichen Prüfung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm. Sie oder er kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.
die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Besitz oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu fremdem…
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Art der…
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Art der…
Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der im Prüfungsverfahren täuscht oder zu täuschen versucht oder sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält,…
Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der im Prüfungsverfahren täuscht oder zu täuschen versucht oder sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.