§ 2 RaumausMstrVMeisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Raumausstatter-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf…
§ 7 Abs. 1 RaumausMstrVZiel und Gliederung der Prüfung in Teil II
In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen…
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a RaumausMstrVHandlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
§ 13 Abs. 1 RaumausMstrVÜbergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl.…
§ 4 Abs. 3 RaumausMstrVMeisterprüfungsprojekt
Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.