§ 4 Abs. 1 RAV 1997Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1997
Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1997 an 21,91 Deutsche Mark.
§ 4 Abs. 2 RAV 1998Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1998
Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1998 an 18,87 Deutsche Mark.
§ 4 Abs. 1 RAV 1999Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1999
Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1999 an 22,30 Deutsche Mark.
§ 4 11. RAVVerordnung zur elften Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1996
Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1996 an 17,51 Deutsche Mark.
§ 4 Abs. 1 RAV 1995Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1995 und zur zehnten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1995 an 21,35 DM.