§ 3 RDeckInfV
Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter
die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,
an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und
die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
sicherzustellen, dass
die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,
Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,
abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,
die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und
bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.