§ 39 RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Lebensversicherungsunternehmen haben die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von…
Anlage 2 Nr. 2 BerVersVVerordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hier sind auch die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen in Spalte SP0020 und die nicht realisierten Verluste aus Kapitalanlagen in Spalte SP0040 zu…
§ 8 Abs. 2 RechPensVVermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Im Posten "Sonstiges Vermögen" sind insbesondere die fälligen, aber rückständigen und die auf die Zeit bis zum Abschlussstichtag entfallenden noch nicht…
§ 35 Nr. 6 Buchst. b RechPensVZusätzliche Pflichtangaben
Erträge aus Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Aktivposten D I),
Formblatt 2 RechPensV(Fundstelle: BGBl. I 2003, S. 258 - 259; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Name: ................................... Sitz:…