§ 30 Abs. 2 RechKredVVerordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute
Im Posten "Provisionsaufwendungen" sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus den in Absatz 1 bezeichneten Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.
§ 43 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft,
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c RechZahlVZusätzliche Erläuterungen
Provisionserträge nach Formblatt 2 Posten 5 und
Formblatt 2 RechKredVVerordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute
(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 3676 - 3678; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) AufwendungenErträge EuroEuroEuro EuroEuro1.Zinsaufwendungen *1) *9)…
Anlage 2 Nr. 5 BerVersVVerordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten, einschließlich der Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen…