Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:
eine Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren, die in den folgenden Posten des Formblattes 1 enthalten sind:
„Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 5,
„Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 6,
„Beteiligungen“ Aktivposten 7,
„Anteile an verbundenen Unternehmen“ Aktivposten 8;
der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden Posten der Bilanz, wobei anzugeben ist, in welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapieren abgegrenzt worden sind:
„Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 5 sowie
„Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere“ Aktivposten 6;
die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind, wobei die Beträge und ihre Art zu erläutern sind:
„Sonstige Vermögensgegenstände“ Aktivposten 12,
„Sonstige Verbindlichkeiten“ Passivposten 4,
„Sonstige betriebliche Aufwendungen“ Formblatt 2 Posten 10,
„Sonstige betriebliche Erträge“ Formblatt 2 Posten 7,
„Außerordentliche Aufwendungen“ Formblatt 2 Posten 18 und
„Außerordentliche Erträge“ Formblatt 2 Posten 17;
die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes von wesentlicher Bedeutung ist;
der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Euro.
Zu dem Posten der Bilanz „Nachrangige Verbindlichkeiten“ Passivposten 8 sind im Anhang anzugeben:
der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen,
zu jeder 10 Prozent des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:
der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,
die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform,
die wesentlichen Bedingungen zu anderen Mittelaufnahmen.
Im Anhang ist zusätzlich die Anzahl der ausgeführten Zahlungsvorgänge (Stückzahl) als auch das Zahlungsvolumen (Betrag in Euro) anzugeben.
Zu dem Posten der Bilanz "Andere Verpflichtungen" (Passivposten Nr. 2 unter dem Strich) sind im Anhang Art und Höhe jeder der in den Unterposten Buchstabe a bis…
Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang zusätzlich anzugeben:
Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als…
Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang zusätzlich anzugeben:
In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit § 284 und § 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30, 32 bis 34 des Handelsgesetzbuchs die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.