§ 10 Abs. 3 RefiRegVÜbergangsbestimmung
Auf vor dem 1. Juli 2023 in das Refinanzierungsregister vorgenommene Eintragungen finden die §§ 5 und 6 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung…
§ 1 Abs. 2 DeckRegVVerordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen
Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.
§ 8 Abs. 1 RefiRegVBegriff und allgemeine Anforderungen
Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher…
§ 22d Abs. 1 KWGGesetz über das Kreditwesen
Eine elektronische Führung des Refinanzierungsregisters ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass hinreichende Vorkehrungen gegen einen Datenverlust…
§ 22b Abs. 3 KWGGesetz über das Kreditwesen
Eintragungen, die für andere Kreditinstitute vorgenommen werden, ohne dass eine Zustimmung der Bundesanstalt nach Absatz 2 vorliegt, sind unwirksam.