Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO) Vom 29. Juli 2003
Die nach § 6 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten.
§ 7 RegisterVO
§ 7 RegisterVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen