Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer virtuelles Automatenspiel im Sinne des § 36 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
Name,
Gewerbe,
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,
Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und
Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel.
Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.