§ 21 RentSV
Ausstellung von Ausweisen
(1)
Der Renten Service stellt den Berechtigten einen Ausweis aus, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, soweit dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.
(2)
Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden: Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.
1.
Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
2.
Geburtsdatum,
3.
Versicherungsnummer.
(3)
Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.
(4)
(weggefallen)