§ 5 Abs. 2 Nr. 2 RentSVErgänzende Regelungen
die Vergütung des Renten Service betreffen,
§ 7 SanDVergVVerordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern
Eine Vergütung wird nicht gewährt