§ 17 RevierjagdMeisterPrVVerordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und RevierjagdmeisterinBefreiung von PrüfungsleistungenZitatstelleFür die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz…Befreiung von Prüfungsleistungen
§ 18 RevierjagdMeisterPrVVerordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und RevierjagdmeisterinBewertungen in den PrüfungenZitatstelleDie drei Prüfungsteile nach § 3 sind gesondert zu bewerten.Bewertungen in den Prüfungen
§ 19 RevierjagdMeisterPrVVerordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und RevierjagdmeisterinBestehen der Meisterprüfung; ZeugnisZitatstelleDie Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil (§ 3) mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.Bestehen der Meisterprüfung; Zeugnis
§ 21 RevierjagdMeisterPrVVerordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und RevierjagdmeisterinWiederholung der MeisterprüfungZitatstelle…Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu…Wiederholung der Meisterprüfung