Art 3 Abs. 13 RheinSchPersEVVerordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Zuständige Behörde für die Erteilung von Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeugnissen und Ersatzausfertigungen ist die Generaldirektion…
Art 2 Abs. 2 ORheinLotsOEVVerordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein
Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen Wohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten Rheinufer haben, sowie für die Überprüfung der Fahrtenhefte nach § 7…
§ 18 RheinLotsOLotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)
1. Die beteiligten Staaten bestimmen, welche Behörden im Sinne dieser Verordnung zuständig sind, und haben diese öffentlich bekanntzumachen. Jede zuständige…
Art 5 Abs. 4 Nr. 2a RheinSchPersEVVerordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
das anerkannte Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig in einer der Amtssprachen der…