Anlage A3 RheinSchPersV
(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 60 - 61)
Beim Einbau von Fahrtenschreibern an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Der Einbau der Fahrtenschreiber darf nur durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
Der Fahrtenschreiber muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.
Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muss über einen ausfallsicheren Stromkreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt werden und direkt an diese Versorgung angeschlossen sein.
Die Aussage über die Schiffsbewegung, das heißt ob das Schiff „in Fahrt“ ist oder die „Fahrt eingestellt“ hat, wird aus der Bewegung der Antriebsanlage hergeleitet. Das entsprechende Signal muss aus der Drehung der Schraube, der Schraubenwelle oder der Antriebsmaschine hergeleitet werden. Bei andersartigen Antrieben ist eine gleichwertige Lösung zu schaffen.
Die technischen Einrichtungen zur Erfassung der Schiffsbewegung sind äußerst betriebssicher zu installieren und gegen unberechtigte Eingriffe zu sichern. Hierzu ist die Übertragungsleitung (einschließlich des Signalgebers und Geräteeingangs) für die Signale von der Antriebsanlage zum Gerät durch geeignete Maßnahmen zu sichern und die Leitungsunterbrechung zu überwachen. Hierfür geeignet sind z. B. Plomben oder Siegel, die mit besonderen Zeichen versehen sind, sowie sichtbare Leitungsverlegung, Überwachungskreise.
Die anerkannte Fachfirma, die den Einbau durchgeführt oder überwacht hat, führt nach Fertigstellung der Installation eine Funktionsprüfung durch. Sie stellt über die besonderen Merkmale der Anlage (insbesondere Lage und Art von Plomben oder Siegel sowie deren Zeichen und der Überwachungseinrichtungen) und die ordnungsgemäße Funktion eine Bescheinigung aus, die auch Angaben über das zugelassene Gerät enthalten muss. Nach jeder Erneuerung, Änderung oder Instandsetzung ist eine erneute Überprüfung notwendig, die in der Bescheinigung zu vermerken ist. Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und Zeichen der anerkannten Firma, die den Einbau durchgeführt oder überwacht hat;
Name, Anschrift und Telefonnummer der zuständigen Behörde, die die Firma anerkannt hat;
Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer;
Typ und Seriennummer des Fahrtenschreibers;
Datum der Funktionsprüfung.
Der Schiffsführer ist durch die anerkannte Fachfirma in der Bedienung des Gerätes zu unterweisen und eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau zu vermerken.