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(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
NachtbezeichnungBildTagbezeichnung1 2 3 4 5 6 7 Geändertes Bild 8: Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27a27b 28a28b 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49a49b 50a50b 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
Zeichenerklärung:Licht von allen Seiten sichtbarLicht nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbarFunkellichtFlagge oder TafelBallZylinderKegelDoppelkegelEin Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
Schleppverbände
Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt
Schleppverbände
Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
Schleppen
Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
Schubverbände
Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
Schubverbände
Geschleppte Schubverbände
Gekuppelte Fahrzeuge
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
Fahrzeuge unter Segel
Kleinfahrzeuge
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
Kleinfahrzeuge
Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
Kleinfahrzeuge
Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
Kleinfahrzeuge
Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
Kleinfahrzeuge
Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
Manövrierunfähige Fahrzeuge
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
Fahrzeuge beim Stilliegen
Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Durchfahrt frei an beiden Seiten
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Durchfahrt frei an einer Seite
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Fahrzeuge und Anker
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Anker schwimmender Geräte
Fahrzeuge der Überwachungsbehörde
Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
Schutz gegen Wellenschlag
Notzeichen
Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
Verbot des Stillliegens nebeneinander;
Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen