Anlage 6 RheinSchPV 1994
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 106 bis 108; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen („drei ohne Unterbrechung aufeinander folgende Töne von verschiedener Höhe“), bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen: Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde. Jedoch besteht das Zeichen „Folge von sehr kurzen Tönen“ aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist. Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.