Anlage 7 RheinSchPV 1994
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 109 bis 127; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.
Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.Beispiele:
Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.Beispiele:
Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil. (§ 6.16 Nr. 4)
Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.Beispiele: Anschluss für 400 V~ vorhanden