Art. 86 Abs. 1 31994R2100Jede Endentscheidung des Amtes, in der Kosten festgesetzt werden, ist ein vollstreckbarer Titel.
§ 8 Abs. 1 ZPÜbkHaagGGesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß
Sollen von einem Kläger, gegen den eine Kostenentscheidung ergangen ist (Artikel 18 des Übereinkommens), in einem Vertragsstaat Gerichtskosten eingezogen…
§ 16 Abs. 1 AuslSchuldAbkAGGesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Für die Vollstreckbarerklärung ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in…
§ 4 Abs. 2 ZPÜbkHaagGGesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Amtsgericht, in…
§ 24 AuslSchuldAbkAGGesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Für die Berechnung der Gerichts- ... kosten gelten § 30a Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ... sinngemäß.