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Ein Richter, gegen den Disziplinarklage erhoben oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieser Verfahren oder der Dauer der Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.