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Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft.
Dienstliche Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, können mit der Aufforderung zur Abänderung zurückgegeben werden. Die Aufforderung ist zu begründen. Mit der Eröffnung der abgeänderten Beurteilung oder des abgeänderten Beurteilungsbeitrages ist die ursprüngliche Fassung aufgehoben.
Beabsichtigt die vorgesetzte Dienstbehörde selbst eine Abänderung, soll die Beurteilerin oder der Beurteiler, die oder der die dienstliche Beurteilung oder den Beurteilungsbeitrag erstellt hat, angehört werden. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfungsvermerk festzuhalten, durch den die dienstliche Beurteilung oder der Beurteilungsbeitrag abgeändert werden kann. Die Abänderung ist zu begründen.
Die Überprüfung und die Änderung einer dienstlichen Beurteilung oder eines Beurteilungsbeitrages sollen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eröffnung erfolgen.
Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten von der oder dem Beurteilenden durch Aushändigung einer Abschrift oder auf…
Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden von der Leiterin oder dem Leiter der Behörde (Beurteilende) erstellt. Die obersten Dienstbehörden…
Die dienstliche Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag beruhen grundsätzlich auf dem eigenen Eindruck der oder des nach § 9 Zuständigen.
Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Beurteiler zu besprechen.…
Die dienstliche Beurteilung obliegt derjenigen Stelle, die am Ende des Beurteilungszeitraums dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 der Beamten- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.