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Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem zulässigen Geräuschpegel und der Auspuffanlage zusammenhängen, weder die EWG-Betriebserlaubnis noch die nationale Betriebserlaubnis für einen Kraftfahrzeugtyp oder den Typ einer Schalldämpferanlage oder für Teile davon als technische Einheit verweigern, — wenn das Fahrzeug hinsichtlich des Geräuschpegels und der Auspuffanlage den Vorschriften des Anhangs I entspricht; — Wenn die Schalldämpferanlage oder der als technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG betrachtete Teil den Vorschriften des Anhangs II entspricht.
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