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Artikel 39 der Richtlinie 78/660/EWG findet für die Bewertung der Forderungen, Schuldverschreibungen sowie Aktien und anderer nicht festverzinslicher Wertpapiere, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden, von Kreditinstituten Anwendung.
Jedoch können die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Koordinierung zulassen, daß a) die Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (Aktivposten 3 und 4), Schuldverschreibungen sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die unter die Aktivposten 5 und 6 fallen und nicht wie Finanzanlagen im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 bewertet werden und die nicht Teil des Handelsbestandes sind, zu einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als er sich bei Anwendung von Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG ergeben würde, soweit dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist. Die Abweichung zwischen diesen beiden Werten darf den Satz von 4 vom Hundert des Gesamtbetrags der oben angegebenen Vermögensgegenstände bei Anwendung des Artikels 39 nicht übersteigen; b) der nach Buchstabe a) gebildete Wertansatz mit einem niedrigeren Wert so lange beibehalten werden darf, bis das Kreditinstitut beschließt, den Wertansatz anzupassen; c) Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG keine Anwendung finden, wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit nach Buchstabe a) Gebrauch macht.
Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht…
Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte…
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 dieser Richtlinie nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder…
die Institute nehmen die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten im Einklang mit Rechnungslegungsstandards gemäß der Richtlinie 86/635/EWG…
Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass Wertberichtigungen bei Finanzanlagen vorgenommen werden, um sie mit dem niedrigeren Wert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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