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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet ANHANG I ZU BERÜCKSICHTIGENDE GEGEBENHEITEN (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Buchstaben a) und b) und Artikel 6 Absatz 2) 1. Merkmale der Last Die manuelle Handhabung einer Last kann insbesondere eine bedeutende Gefährdung der Lendenwirbelsäule darstellen, wenn die Last — zu schwer oder zu groß ist; — unhandlich oder schwierig zu fassen ist; — sich in einem labilen Gleichgewicht befindet oder der Inhalt sich leicht bewegt; — sich in einer Position befindet, in der sie vom Körper entfernt gehalten oder gehandhabt werden muß bzw. der Rumpf gebeugt oder gedreht ist; — aufgrund ihrer äußeren und /oder inneren Beschaffenheit körperliche Schäden bei dem Arbeitnehmer, insbesondere bei einem Aufprall, verursachen kann. 2. Geforderter körperlicher Kraftaufwand Ein körperlicher Kraftaufwand kann eine Gefährdung, insbesondere der Lenden Wirbelsäule, darstellen, wenn er — zu groß ist; — nur durch eine Drehbewegung des Rumpfes möglich ist; — leicht zu einer plötzlichen Bewegung der Last führen kann; — in einer unsicheren Körperhaltung erfolgt. 3. Merkmale der Arbeitsumgebung Die Merkmale der Arbeitsumgebung können insbesondere eine größere Gefährdung der Lendenwirbelsäule bewirken, wenn — für die Tätigkeit nicht ausreichend Raum, insbesondere in vertikaler Richtung, zur Verfügung steht; — der Boden uneben ist und daher Stolperstellen aufweist oder, je nach Schuhwerk, rutschig ist; — der Arbeitsplatz so gelegen oder die Arbeitsumgebung so gestaltet ist, daß die manuelle Handhabung einer Last in einer sicheren Höhe in einer für den Arbeitnehmer geeigneten Haltung unmöglich ist; — der Boden oder die Arbeitsfläche Höhenunterschiede aufweist, so daß die Last über verschiedene Ebenen befördert werden muß; — der Boden oder der Abstützpunkt instabil sind; — Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Luftzufuhr nicht angemessen sind. 4. Erfordernisse der Aufgabe Die Aufgabe selbst kann insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule darstellen, wenn — zu häufige oder zu lange Kraftanstrengungen insbesondere mit Beanspruchung der Wirbelsäule erforderlich sind; — die für körperliche Ruhe oder Erholung vorgesehene Zeit unzureichend ist; — die Entfernungen, über die die Last gehoben, gesenkt oder getragen werden muß, zu groß sind; — das Arbeitstempo durch einen Arbeitsablauf vorgegeben ist, der nicht vom Arbeitnehmer geändert werden kann. ANHANG II INDIVIDUELLE RISIKOFAKTOREN (Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2) In folgenden Fällen kann eine Gefährdung des Arbeitnehmers gegeben sein: — bei mangelnder körperlicher Eignung zur Ausführung der Aufgabe; — bei ungeeigneter Kleidung, ungeeignetem Schuhwerk oder sonstigen ungeeigneten persönlichen Gegenständen; — bei unzureichenden oder unangemessenen Kenntnissen oder bei unzureichender oder unangemessener Unterweisung.
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