Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit 1. unbeschadet der durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Verantwortung des Leiharbeitsunternehmens das entleihende Unternehmen und/oder die entleihende Einrichtung während der Dauer des Arbeitsauftrags für die Bedingungen der Arbeitsausführung verantwortlich ist; 2. für die Anwendung der Nummer 1 die Bedingungen für die Arbeitsausführung ausschließlich diejenigen umfassen, die mit der Sicherheit, der Hygiene und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammenhängen. ABSCHNITT IV VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.