Art. 7 31992L0058
Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer
(1)
Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/ EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz unterrichtet.
(2)
Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391 / EWG müssen die Arbeitnehmer eine angemessene Schulung, insbesondere in Form präziser Anweisungen hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, erhalten.Bei der Schulung nach Unterabsatz 1 wird insbesondere die Bedeutung der Kennzeichnung behandelt, vor allem bei Verwendung von Wörtern, sowie das Verhalten allgemein und in besonderen Fällen.