VERBINDLICHE BIOLOGISCHE GRENZWERTE UND GESUNDHEITSÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN
RICHTLINIE 98/24/EG DES RATES vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
Anhang II 31998L0024
Anhang II 31998L0024Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen