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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I VORSCHRIFTEN FÜR DEN HINWEIS AUF DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND DIE CO2-EMISSIONEN Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Hinweise auf den Kraftverbrauch in ihrem Hoheitsgebiet zumindest folgenden Anforderungen genügen: 1. Der Hinweis muß zur besseren Wiedererkennung durch die Verbraucher ein Standardformat haben. 2. Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). 3. Er enthält einen Bezug auf das Modell und den Kraftstofftyp des betreffenden Personenkraftwagens. 4. Anzugeben sind der offizielle Kraftstoffverbrauch entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet. Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG eingehalten werden. 5. Folgender Verweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen ist anzubringen: „Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, der Daten für alle neuen Personenkraftwagenmodelle enthält, ist kostenlos an allen Verkaufsorten erhältlich.“ 6. Zusätzlich ist folgender Text zu vermerken: „Der Kraftstoffverbrauch und der CO2-Ausstoß eines Fahrzeugs sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas.“ ANHANG II VORSCHRIFTEN FÜR DEN LEITFADEN ÜBER DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND DIE CO2-EMISSIONEN Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zumindest folgende Angaben enthält: 1. eine Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle, die in den Mitgliedstaaten zum Verkauf angeboten werden, auf Jahresbasis und aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; wenn der Leitfaden in einem Mitgliedstaat mehrmals jährlich aktualisiert wird, sollte er eine Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle enthalten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aktualisierung angeboten werden; 2. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell den offiziellen Kraftstoffverbrauch entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) oder Kilometern pro Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet. Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG eingehalten werden; 3. für jeden Kraftstofftyp eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle, an oberster Stelle das Modell mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten; für jedes Fahrzeug sind das Modell, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte anzugeben; 4. einen Hinweis darauf, daß sich der Kraftstoffverbrauch und der CO2-Ausstoß durch richtige Benutzung und regelmäßige Wartung des Fahrzeugs und eine entsprechende Fahrweise verringern lassen, wie z. B. defensiver Fahrstil, niedrige Geschwindigkeit, vorausschauendes Bremsverhalten, richtiger Reifendruck, kein unnötiger Betrieb des Motors im Leerlauf und kein unnötiger Ballast; 5. je nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und geltendem Recht eine Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, der möglichen Klimaänderungen und des Einflusses von Fahrzeugen sowie einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Kraftstoffe und ihre Umweltauswirkungen; 6. einen Hinweis auf die Zielvorgabe der Gemeinschaft für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie auf die Frist zur Erreichung dieses Ziels; 7. einen Hinweis auf den Leitfaden der Kommission über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Internet, falls vorhanden. ANHANG III BESCHREIBUNG DES AUSHANGS/DER ANZEIGE AM VERKAUFSORT Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aushang/die Anzeige zumindest folgenden Anforderungen genügt: 1. Die Mindestgröße des Aushangs oder der Anzeige beträgt 70 cm × 50 cm. 2. Die Angaben müssen gut lesbar sein. 3. Wird eine elektronische Anzeige verwendet, muss die Mindestgröße des Bildschirms 25 cm × 32 cm (17 Zoll) betragen. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden. 4. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstofftyp (z. B. Benzin oder Diesel usw.) aufzulisten. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Modelle in absteigender Reihenfolge der CO2-Emissionen aufzulisten, wobei das Modell mit dem niedrigsten offiziellen Kraftstoffverbrauch an oberster Stelle steht. 5. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Fabrikmarke, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauchs sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte zur ersten Dezimalstelle auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben. Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG eingehalten werden. Das Format könnte folgendermaßen aussehen: 6. Folgender Verweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen muss auf dem Aushang/der Anzeige erscheinen: „Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, der Daten für alle neuen Personenkraftwagenmodelle enthält, ist kostenlos an allen Verkaufsorten erhältlich.“ Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein. 7. Auf dem Aushang/der Anzeige ist folgender Text zu vermerken: „Der Kraftstoffverbrauch und der CO2-Ausstoß eines Fahrzeugs sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil sowie anderen nicht technischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas.“ Auf einem elektronischen Bildschirm muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein. 8. Der Aushang/die Anzeige ist mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren. Wird eine elektronische Anzeige verwendet, sind die Angaben mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. 9. Der Aushang/die Anzeige kann vollständig und dauerhaft durch einen elektronischen Bildschirm ersetzt werden. In diesem Fall muss der Bildschirm jedoch so angebracht werden, dass er die Aufmerksamkeit des Verbrauchers mindestens ebenso stark erregt wie ein Aushang/eine Anzeige. ANHANG IV ANGABEN ÜBER KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND CO2-EMISSIONEN IN WERBESCHRIFTEN Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in allen Werbeschriften der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs angegeben werden. Die entsprechenden Angaben sollten zumindest folgenden Anforderungen genügen: 1. Die Angaben sollten gut lesbar und nicht weniger hervorgeheben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein. 2. Die Angaben sollten bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein. 3. Die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte sollten für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch anzuführen. Der Kraftstoffverbrauch ist entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben. Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG eingehalten werden. Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, muß der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden.
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