§ 10 Abs. 1b AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Die Bezeichnung des Arzneimittels ist auf den äußeren Umhüllungen auch in Blindenschrift anzugeben. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten sonstigen Angaben zur…
§ 11 Abs. 3c AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu sorgen, dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von Patientenorganisationen in Formaten verfügbar ist, die für blinde und…
§ 2 BlindKennzVVerordnung über die Kennzeichnung von Arzneimitteln in Blindenschrift bei Kleinstmengen
Für die in § 1 genannten Arzneimittel müssen die nach § 10 Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht angebracht werden, sofern bei einer…
§ 1 BlindKennzVVerordnung über die Kennzeichnung von Arzneimitteln in Blindenschrift bei Kleinstmengen
Diese Verordnung gilt für zur Anwendung bei Menschen bestimmte Fertigarzneimittel, die den arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung in…
Art. 5 Buchst. a 32023R1182VERORDNUNG (EU) 2023/1182 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für Humanarzneimittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden sollen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Es ist an der Verpackung des Arzneimittels an gut sichtbarer Stelle befestigt und ist deutlich lesbar und unverwischbar; es darf in keiner Weise durch andere…