§ 11 Abs. 6 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Die Packungsbeilage kann entfallen, wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben auf dem Behältnis oder auf der äußeren Umhüllung stehen. Absatz…
§ 34 Abs. 4 ApBetrOVerordnung über den Betrieb von Apotheken
Aus der Kennzeichnung des neu verpackten Arzneimittels müssen folgende Angaben hervorgehen: Dem neu verpackten Arzneimittel sind die Packungsbeilagen der…
Art. 14 Abs. 1 32019R0006Der Zulassungsinhaber stellt für jedes Tierarzneimittel eine Packungsbeilage zur Verfügung. Diese Packungsbeilage enthält mindestens folgende Angaben:
§ 11a Abs. 4 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 kann bei Arzneimitteln, die ausschließlich von Angehörigen der Heilberufe verabreicht werden, auch durch Aufnahme der…
Art. 5 32023R1182VERORDNUNG (EU) 2023/1182 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für Humanarzneimittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden sollen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Arzneimittel nach Artikel 1 Absatz 1 sind jeweils mit einem Etikett zu versehen, das folgende Anforderungen erfüllt: