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Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Nahrungsergänzungsmittel“ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen;
„Nährstoffe“ die folgenden Stoffe:
Vitamine,
Mineralstoffe.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über Vitamine und Mineralstoffe gelten nicht für Nahrungsergänzungsmittel nach der Richtlinie 2002/46/EG.
„Nährstoff“ Eiweiße, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Natrium, Vitamine und Mineralstoffe , die in Anhang XIII Teil A Nummer 1 dieser Verordnung aufgeführt…
den Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die im Rahmen der Ernährung aus anderen Quellen zugeführt werden.
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 gelten die Bestimmungen über den Zusatz bestimmter anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe zu…
Die Richtlinie 2002/46/EG legt die Vitamine und Mineralstoffe sowie deren jeweilige Aufbereitungsformen fest, die bei der Herstellung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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