Art. 23 32003L0109
Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat
(1)
(2)
Auf die Einreichung und die Prüfung des Antrags auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat findet das Verfahren des Artikels 7 Anwendung. Die Ausstellung des Aufenthaltstitels erfolgt nach Maßgabe des Artikels 8. Wird der Antrag abgelehnt, so finden die Verfahrensgarantien des Artikels 10 Anwendung.