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Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Karotte Kohlrabi TEIL B Sondervorschriften für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit von für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten von Gemüsearten 1. Allgemeine Regel Für ökologische/biologische Sorten von Gemüsearten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind, gilt Folgendes: 1.1. Hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit sind alle Merkmale der in den Anhängen I und II genannten Protokolle und Richtlinien zu betrachten und zu beschreiben. 1.2. Hinsichtlich der Homogenität sind alle Merkmale der in den Anhängen I und II genannten Protokolle und Richtlinien zu betrachten und zu beschreiben, und für die unter Nummer 2 aufgeführten Merkmale gilt Folgendes: a) Diese Merkmale können weniger streng bewertet werden; b) ist in der genannten Nummer 2 für diese Merkmale eine Ausnahme vom jeweiligen technischen Protokoll vorgesehen, so hat die Sorte einen ähnlichen Homogenitätsgrad aufzuweisen wie in der Union allgemein bekannte, vergleichbare Sorten. 2. Ausnahme von den technischen Protokollen 2.1. Karotte Bei den Sorten der Art Karotte (Daucus carota L.) können bei der getesteten Sorte folgende Merkmale in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität des CPVO-Protokolls CPVO-TP/049/3 von den folgenden Anforderungen an die Homogenität abweichen: CPVO Nr. 4 – Blatt: Fiederung CPVO Nr. 5 – Blatt: Intensität der Grünfärbung CPVO Nr. 19 – Rübe: Durchmesser des Herzens im Verhältnis zum gesamten Durchmesser CPVO Nr. 20 – Rübe: Farbe des Herzens CPVO Nr. 21 – Ohne Sorten mit weißem Herzen; Rübe: Intensität der Farbe des Herzens CPVO Nr. 28 – Rübe: Zeitpunkt der Färbung der Spitze CPVO Nr. 29 – Pflanze: Höhe der ersten Dolde zum Zeitpunkt ihrer Blüte 2.2. Kohlrabi Bei den Sorten der Art Kohlrabi (Brassica oleracea L.) können bei der getesteten Sorte folgende Merkmale in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität des CPVO-Protokolls CPVO-TP/065/1 Rev. von den folgenden Anforderungen an die Homogenität des betreffenden CPVO-Protokolls abweichen: CPVO Nr. 2 – Keimpflanze: Intensität der Grünfärbung der Keimblätter CPVO Nr. 6 – Blattstiel: Haltung CPVO Nr. 8 – Blattspreite: Länge CPVO Nr. 9 – Blattspreite: Breite CPVO Nr. 10 – Blattspreite: Form des oberen Teils CPVO Nr. 11 – Blattspreite: Einschnitte bis zur Mittelrippe (am unteren Teil des Blattes) CPVO Nr. 12 – Blattspreite: Anzahl Randeinschnitte (am oberen Teil des Blattes) CPVO Nr. 13 – Blattspreite: Tiefe der Randeinschnitte (am oberen Teil des Blattes) CPVO Nr. 14 – Blattspreite: Form im Querschnitt CPVO Nr. 19 – Kohlrabi: Anzahl der inneren Blätter
Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gerste Mais Roggen Weizen TEIL B Sondervorschriften für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit,…
Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/91/EG können die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und…
Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/91/EG können die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und…
Hinsichtlich der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gilt unbeschadet des Unterabsatzes 2 Folgendes: Abweichend von…
Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gerste Mais Roggen Weizen TEIL B Zu erfüllende Bedingungen — Landeskultureller Wert…
„ANHANG I Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen müssen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.