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Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen müssen die Mitgliedstaaten darauf verzichten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zu nutzen, die in Nuklearanlagen entstehen, um ihre Verpflichtungen aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls und aufgrund der Entscheidung 2002/358/EG zu erfüllen.
Abweichend hiervon gilt, in Anerkennung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll und den in diesem Rahmen…
Immer mehr Mitgliedstaaten beabsichtigen, infolge der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum…
Zusätzlich zu der Nutzung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie durch Unternehmen und…
Nach dem Kyoto-Protokoll zum UNFCCC, das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates genehmigt wurde, sind die Industrieländer verpflichtet, ihre Bemühungen um…
Zur Wahrung der Integrität des Verrechnungsmodells für das Gemeinschaftssystem sollten dem Luftverkehrssektor zugeteilte Zertifikate angesichts der Tatsache,…
Jeder Mitgliedstaat, der privaten oder öffentlichen Stellen die Teilnahme an Projektmaßnahmen genehmigt, bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.