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Nach Artikel 176 des Vertrags können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe beibehalten oder ergreifen, sofern diese mit dem Vertrag vereinbar sind und der Kommission notifiziert werden.
Sobald ausreichende Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen,…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherorganisationen,…
Im Bestreben, Immissionskonzentrationen zu erreichen, die die schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit weiter verringern und die unter…
Die Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit, auch über die…
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 4…
Da diese Richtlinie gemäß Artikel 175 des Vertrags angenommen wurde, hindert sie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen, die im Einklang mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.