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In jedem Mitgliedstaat sollte eine einzige zuständige Behörde benannt werden, die in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen sowie für die internationale Zusammenarbeit verantwortlich ist. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte es sich dabei um eine Verwaltungsbehörde handeln, deren Unabhängigkeit von Wirtschaftsakteuren sichergestellt ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere zuständige Behörde benennen, die dafür verantwortlich ist, zu prüfen, ob die Informationen im Sinne dieser Richtlinie den einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung entsprechen, und im Falle aufgedeckter Verstöße die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen; dabei muss es sich nicht um eine Verwaltungsbehörde handeln.
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben verantwortliche zuständige Behörden. Die Mitgliedstaaten…
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden bestimmen, die dafür verantwortlich sind, dass die Betreiber ihren Verpflichtungen nachkommen. Die…
Für alle Bereiche, für die die vorliegende Verordnung gilt, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen. Während Mitgliedstaaten selbst am besten…
Die Mitgliedstaaten sollten die Behörde bzw. die Behörden benennen, die für die Vorschläge für harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen zuständig…
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n) (nachstehend „zuständige Behörde“…
Die Mitgliedstaaten benennen jeweils (eine) Behörde(en), die für die Umsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung zuständig ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.