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Stellen der freiwilligen Selbstkontrolle sollten die Aufsicht führen können.
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.
Die Kontrollstellen müssen über geeignete Einrichtungen für Personen, die die Räumlichkeiten benutzen oder sich dort aufhalten, verfügen.
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig…
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig…
Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 8,
Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich über die Anwendung der Absätze 1 und 2 abstimmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.