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Die Mitgliedstaaten sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne unterschiedliche Behandlung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung anwenden.
Ungeachtet des Artikels 2 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß eine Ungleichbehandlung aufgrund eines mit der Rasse oder der ethnischen…
Es ist wichtig, dass bei den Aktionen im Zusammenhang mit Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller…
Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags hat der Rat folgende Richtlinien angenommen: die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des…
Besonders augenfällig sind die Probleme im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass…
Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags hat der Rat die folgenden Richtlinien verabschiedet: die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des…
Kein Mensch darf im Rahmen des Maßregelvollzugs aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.