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Die Aufnahmemitgliedstaaten gewährleisten die Gültigkeit der Anerkennung der rumänischen Qualifikation als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, die gemäß den Artikeln 10 bis 14 dieser Richtlinie vor dem 3. März 2024 erteilt wurde, im Falle von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die in Rumänien als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege ausgebildet wurden und die folgenden Anforderungen nicht erfüllten:
Artikel 33a dieser Richtlinie in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung oder
Artikel 33a der vorliegenden Richtlinie in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung.
Anerkennungen von rumänischen Qualifikationen als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, die vor dem 3. März 2024 entweder gemäß § 41…
im Falle von Ärzten mit Grundausbildung, Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzten mit…
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen…
für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege und für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die über einen Ausbildungsnachweis…
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen…
Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.