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Um den Besonderheiten des Ausbildungssystems der Ärzte und Zahnärzte und dem entsprechenden gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der gegenseitigen Anerkennung Rechnung zu tragen, ist es gerechtfertigt, für alle Fachrichtungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Richtlinie anerkannt sind, den Grundsatz der automatischen Anerkennung der medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam sind, beizubehalten. Hingegen sollte sich im Interesse der Vereinfachung des Systems die Erweiterung der automatischen Anerkennung auf neue medizinische Fachrichtungen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie auf diejenigen beschränken, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind. Im Übrigen hindert die vorliegende Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, untereinander für bestimmte medizinische und zahnmedizinische Fachrichtungen, die sie gemeinsam haben und die nicht Gegenstand einer automatischen Anerkennung im Sinne dieser Richtlinie sind, eine automatische Anerkennung nach ihren eigenen Regeln zu vereinbaren.
der betreffende Beruf, auf den der gemeinsame Ausbildungsrahmen anwendbar ist, oder die Bildung und Ausbildung, die zu dem Beruf hinführt, ist in mindestens…
Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine…
Für die Berufe, die unter die allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen — nachstehend „allgemeine Regelung“ genannt — fallen, sollten die…
Die Freizügigkeit und die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege…
Alle Mitgliedstaaten sollten den Beruf des Zahnarztes als eigenen Beruf anerkennen, der sich von dem des Arztes oder Facharztes für Zahn- und Mundheilkunde…
Die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise des Arztes mit Grundausbildung sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.