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Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 und des Artikels 45 des Vertrags, insbesondere auf Notare.
Diese Verordnung berührt nicht das Unionsrecht oder das nationale Recht in Bezug auf den Abschluss und die Gültigkeit von Verträgen oder andere rechtliche oder…
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung
Diese Richtlinie lässt die Anwendung des Artikels 45 des Vertrags unberührt.
Die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Sinne dieser Richtlinie berührt nicht die Erbringung von Dienstleistungen, die unter die Richtlinie 77/249/EWG fallen.
Diese Richtlinie betrifft nicht die Auslegung und Bewertung von Prüfergebnissen.
Unbeschadet der Artikel 2 und 3 beeinträchtigt diese Richtlinie nicht die Anwendung der Vorschriften über
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.