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Die Mitgliedstaaten können das in Artikel 32 vorgesehene Verfahren im Falle eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem Asylbewerber gestellten Asylantrags beibehalten oder einführen, wenn der Asylbewerber es entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, ein Aufnahmezentrum aufzusuchen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden.
Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Ausländer einen vor dem 6. August 2016 liegenden Termin zur Stellung des Asylantrags nach § 23 Absatz 1 aus…
der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen…
Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Artikel 28 Absatz 6 der…
der Antragsteller seinen Meldepflichten gemäß Artikel 9 Absatz 4 wiederholt nicht nachgekommen ist oder der zuständigen Behörde oder den Justizbehörden nicht…
Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.