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Asylanträge werden oftmals an der Grenze oder in Transitzonen gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten bestehende Verfahren, die der besonderen Situation dieser Antragsteller an der Grenze angepasst sind, auch weiterhin anwenden können. Inwieweit unter diesen Umständen von den Garantien abgewichen werden kann, die die Antragsteller normalerweise genießen, sollte in einheitlichen Regeln festgelegt werden. Die Verfahren an der Grenze sollten in erster Linie auf diejenigen Antragsteller Anwendung finden, die nicht die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllen.
Wenn jedoch keine Verfahren nach Absatz 1 bestehen, können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels und gemäß den am 1. Dezember 2005…
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Asylanträge persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden.
Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber, dass über Asylanträge so rasch wie möglich entschieden wird. Die Organisation der…
Die Mitgliedstaaten sollten auch nicht verpflichtet sein, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn vom Antragsteller aufgrund einer Verbindung zu einem…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die…
Diese Richtlinie gilt für alle Asylanträge, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.