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Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der aufbewahrten Rechnungen sowie deren Lesbarkeit müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein.Die in den in Artikel 233 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Rechnungen enthaltenen Daten dürfen nicht geändert werden und müssen während des genannten Zeitraums lesbar bleiben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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