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Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gegenstände gemäß den Artikeln 333 und 334 liefern, müssen folgende Beträge in ihren Aufzeichnungen als durchlaufende Posten verbuchen: Die in Absatz 1 genannten Beträge müssen ordnungsgemäß nachgewiesen sein.
die vom Erwerber des Gegenstands erhaltenen oder zu erhaltenden Beträge;
die dem Verkäufer des Gegenstands erstatteten oder zu erstattenden Beträge.
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