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Als innergemeinschaftliche Güterbeförderung gilt die Beförderung von Gegenständen, bei der Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Abgangsort ist der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich beginnt, ungeachtet der Strecken, die bis zu dem Ort zurückzulegen sind, an dem sich die Gegenstände befinden, und Ankunftsort ist der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich endet.
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